Kürzung wegen Überschreitung der Beihilfesätze
Kürzung wegen Überschreitung der Beihilfesätze:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom [Datum] teilen Sie mir mit, dass eine volle Erstattung für meine physiotherapeutische Behandlung nicht [bzw. in Zukunft nicht] möglich sei, weil die beihilfefähigen Höchstsätze überschritten seien.
Der von mir mit Ihnen abgeschlossene Tarif enthält keinerlei Hinweis auf eine Begrenzung der Heilmittelerstattung, so dass ich auch bei Überschreiten der beihilfefähigen Höchstsätze einen Erstattungsanspruch besitze.
Laut Presseerklärung des Bundesministerium des Inneren vom 07.02.2004 sind die Höchstsätze der Beihilfe im Bereich der Heilmittel nicht kostendeckend und können somit auch nicht maßgeblich für die Erstattungshöhe sein. Zudem beziehen sich die Beihilfepreise ausschließlich auf das Erstattungsverhältnis zwischen einem Versicherten des öffentlichen Dienstes und seiner Beihilfestelle und haben keinerlei Bezug zum Anspruch auf Kostenerstattung durch eine private Krankenversicherung.
Die aktuelle Rechtsprechung folgt bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) meinen obigen Ausführungen. Insofern sollten wir uns eine gerichtliche Klärung dieses Sachverhaltes ersparen.
Mit freundlichen Grüßen